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Das »Neutralitätsgebot« Bedingung des fairen politischen Wettbewerbs oder Blockade für Handlungsmöglichkeiten in Kultur, Bildung und Politik?

 
6. Mai 2026
  • 13. KupoBuko

Zentrales Thema des 13. Kulturpolitischen Bundeskongresses sind die Handlungsmöglichkeiten von Kultur, Bildung und Politik. Laut Programm ist das Ziel, Zuversicht in Zeiten gesellschaftlicher Verlusterfahrung zu vermitteln.

Betrachtet man allerdings die gegenwärtige Lage und mit ihr die allgegenwärtigen Stichworte wie Polarisierung, Populismus, Extremismus und der anscheinend unaufhaltsame Aufstieg extremistischer Kräfte, so scheinen statt Zuversicht eher Vertrauensverlust und schrumpfende Handlungsmöglichkeiten das Bild zu bestimmen. 

Als einer der wirkmächtigsten Hebel dieser Einschränkungen wird zunehmend das »Neutralitätsgebot« eingesetzt, dessen Einhaltung nicht nur von Amtsträgern, sondern auch von allen aus öffentlichen Mitteln finanzierten zivilgesellschaftlichen Initiativen gefordert wird. Beliebte Mittel der Einschüchterung sind parlamentarische Anfragen[1], Aufsichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtliche Klagen gegen Amtsträger und Institutionen der Förderung von Bildungs- und Demokratiearbeit, die Infragestellung von Gemeinnützigkeit[2], der Vorwurf grün-linker Dominanz in Kultur und Medien und einer diese tragenden »Schattenwirtschaft«[3]. Auch die seitens der zuständigen Bundesfamilien- und Bildungsministerin Karin Prien (CDU) angekündigte Überprüfung und Neuorientierung von Förderungsprogrammen wie »Demokratie leben« führt den latenten Verdacht fehlender parteipolitischer Neutralität im Hintergrund[4]. Die Verlagerung von Fördermitteln von Initiativen politischer Bildung auf Sportvereine und die freiwilligen Feuerwehren – so wichtig auch diese für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sind – stellt eine kaum getarnte Entpolitisierung und eine Kapitulation gegenüber einer anscheinend immer höher anbrandenden Welle von Kritik dar. Dabei fällt auf, dass die juristischen Mittel selten von »Erfolg« gekrönt sind[5]. Die Folgen sind – ebenso subtil wie beabsichtigt – Unsicherheit und Angst, also das exakte Gegenteil der Zuversicht, deren Erzeugung sich dieser Kongress vorgenommen hat. Vielfach feststellbar ist schon jetzt die »Schere im Kopf« – nicht nur der Akteure, sondern auch auf Seiten von Ministerien, Verwaltung und – wohl am schlimmsten – im Bereich von Kunst und Kultur – und das nicht nur in Zeiten des permanenten Wahlkampfes, sondern auch im Alltag bis hinunter zur Ebene von Stadträten, Ausschüssen, Museen und Bibliotheken.

Wie ist dem allen entgegenzuwirken?

So schön der Titel: »Wi(e)der die Wut« dieses Kongresses ist, so wenig reicht Wut allein aus, um die Handlungsspielräume kulturpolitischer Netzwerke zu schützen und fortzuentwickeln, aber auch unnötige Risiken zu vermeiden. Notwendig sind vielmehr zunächst einmal Kenntnisse der historischen und dogmatischen Grundlagen der Argumentation:

  • Wo kommt das »Neutralitätsgebot« her, was ist der wesentliche verfassungsrechtliche Inhalt, welche Verallgemeinerungen und Missverständnisse sind mit ihm verbunden?
  • Welche Grundrechtspositionen und Leitprinzipien der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes lassen sich gegen restriktive Varianten des »Neutralitätsgebots« ins Feld führen?
  • Wie lassen sich Risiken und Sanktionen, aber auch übertriebene Zurückhaltung oder gar Kapitulation vermeiden? 

Das ist ein anspruchsvolles und facettenreiches Programm, das einen eigenen Kongress Wert wäre. Deshalb in der hier gebotenen Kürze nur einige unabdingbare Merkposten:

1. Neutralität ist kein Verfassungsbegriff. Bekannt ist er seit jeher im Staatskirchenrecht und – mit einigen Einschränkungen – in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Im hier gemeinten Zusammenhang parteipolitischer Neutralität geht es aber nicht um »Neutralität« im Sinne von »keines von beidem«, sondern um die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb[6]. Entsprechend vielfältig und nicht zu verwechseln sind die Handlungsebenen: Öffentlichkeitsarbeit von Ministern und anderen Politikern, Verwaltungstätigkeit in Staat und Kommunen, politische Bildung in Schulen[7] und Hochschulen sowie öffentlich unterstützte private Bildungsarbeit. Querschnittsthemen bilden die öffentliche Auseinandersetzung mit radikalen bis extremistischen Positionen – auch wenn diese von politischen Parteien vertreten werden –, der Zugang nicht verbotener, aber als gesichert extremistischer oder entsprechend verdächtigen Parteien zu öffentlichen Mitteln, Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und Grenzen einer Vergabe öffentlicher Mittel an zivilgesellschaftliche Vereinigungen. 

2. Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes besteht nicht allein in Wahlen; eine Partei ist nicht allein deshalb »demokratisch«, weil sie gewählt ist. Die Demokratie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur formales Prinzip, sie ist vielmehr eine wertbezogene Ordnung, die von verfassungsrechtlichen Leitprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Menschenwürde, Gleichheit, Toleranz, Europafreundlichkeit, Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen usw. bestimmt ist und damit in fundamentalem Gegensatz zu Rassismus, Sexismus, Homophobie, völkischem Nationalismus, Illiberalität, Antisemitismus usw. steht. Die Auseinandersetzung mit solchen Positionen ist immer erlaubt – und zwar auch dann, wenn diese durch eine politische Partei vertreten werden.   

3. Zentrales Element der demokratischen Grundordnung ist die Offenheit des politischen Diskurses. Meinungsfreiheit und andere Grundrechte dienen neben der individuellen Freiheit auch und gerade diesem Prinzip. Neutralitätsgebot und Chancengleichheit der Parteien dürfen diesen demokratischen Diskurs nicht unangemessen beschränken.

4. Politische Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit (Art. 21 GG), haben aber insofern kein Monopol. Ihre Freiheit und Chancengleichheit sind der Ausübung von Grundrechten und der Offenheit des politischen Prinzipes nicht vorgeordnet, sondern in diesen eingeordnet. Das sogenannte »Parteienprivileg« bedeutet nur, dass nicht verbotene, auch extremistische Parteien in jeder Hinsicht legal und gleichberechtigt sind[8], bedeutet aber kein Verbot der inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihnen und ihren Programmen[9].

5. Aufgrund historischer Erfahrungen ist die Demokratie des Grundgesetzes eine »streitbare Demokratie« – aber nicht lediglich im passiv abwehrenden Sinne. Sie ist auch eine proaktiv, präventiv und permanent zu sichernde Ordnung. Ihre Fortentwicklung und Verteidigung ist Auftrag und zugleich Legitimationsbasis aller politischen und administrativen Institutionen. In diesem Sinne kann sie sogar angemessene Eingriffe in die Wettbewerbsgleichheit der Parteien rechtfertigen[10]. Auch macht sie demokratische Bildung zur verpflichtenden Staatsaufgabe. Der demokratische Staat lebt nicht nur von Voraussetzungen, die er nicht selbst gewährleisten kann (Böckenförde)[11]. Er muss auch permanent Voraussetzungen schaffen und bewahren, von denen er lebt.

6. Nicht verbotene politische Parteien haben nach dem GG und dem ParteienG grundsätzlich die gleichen Rechte auf widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Einrichtungen[12] und Zugang zu entsprechend angekündigten Veranstaltungen. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die Chancengleichheit politischer Parteien bedeuten aber nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen, nicht dass ungleiche Sachverhalte mit gleichen Ansprüchen zu versehen sind. Politischen Kräften, die zentralen Werten der Verfassungen, den Bildungs- und Erziehungszielen der Schulgesetzte oder dem Menschenbild der Jugendhilfe widersprechen, muss z. B. nicht dieselbe Bühne und Zugang zu Jugendlichen geboten werden, wie den verfassungskonformen demokratischen Vereinigungen. Zentrale Kriterien und zugleich wichtigste Schlüssel sind Zweck der Veranstaltung, (im Vorhinein bestimmte) Zugangsvoraussetzungen und Widmung der Einrichtung. Der Grundsatz »alle oder keiner« darf nicht zu einer Einschränkung des demokratischen Diskurses und des Angebots für alle führen.  

7. Anders als politische Parteien und Regierungen stehen staatliche und kommunale Behörden und – erst recht – Schulen, Kultureinrichtungen, Bibliotheken und Museen nicht im unmittelbaren parteipolitischen Wettbewerb. Hier geht es weniger um Chancengleichheit als um Differenziertheit und Sachlichkeit der Auseinandersetzung[13].

8. Die allgemeine Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Staates und der Kommunen ohne Nennung konkreter Personen und Organisationen ist kein Grundrechtseingriff. Zurückhaltung ist allenfalls geboten, wenn gezielt und unter Nennung von Namen negativ auf führende Persönlichkeiten einer Partei oder die Partei als solches eingegangen und damit die Wettbewerbsgleichheit beeinträchtigt wird. Das bedeutet aber kein Verbot der Auseinandersetzung mit bestimmten von einer Partei verfolgten Zielen und Positionen.

9. Wie jede Bildung und Erziehung kann auch politische Bildungsarbeit niemals »neutral« sein. Sie richtet sich vielmehr stets auf die Werte der und Verfassung und der Schulgesetze. Bei allen Schwächen hat sich hier der sogenannte Beutelsbacher Konsens von 1976 mit seinen Forderungen nach Förderung des selbständigen Urteils und Offenheit kontroverser Positionen sowie der Vermeidung einseitiger Indoktrination und dem »Überwältigungsverbot« bewährt.

11. Staat und Kommunen haben bei der Unterstützung privater Initiativen grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum. Öffentliche Mittel müssen aber nach sachgerechten Kriterien verteilt werden. Widmung, Zwecksetzung und im Vorhinein formulierte Teilhabevoraussetzungen bilden auch hier entscheidende Schlüssel.

12. Die privaten Empfänger staatlicher Subventionen sind und bleiben Grundrechtsträger, nicht Grundrechtsadressaten. Ihre Äußerungen werden durch die Finanzierung nicht zu hoheitlichen Maßnahmen und sie sind schon gar nicht »Sprachrohr« des Staates oder einer Regierung. Einschlägige Grundrechte wie Meinungs-, Religions-, Kunstfreiheit[14] usw. schützen sie vor einer überzogenen staatlichen Einflussnahme und Kontrolle.

13. Eine sachliche und differenzierte Behandlung des Themas »Neutralitätsgebot« muss auch die bei aller Offenheit bestehenden Schranken sowie die Chancengleichheit politischer Parteien im Auge behalten. So sind Kommunen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts an ihre gesetzlichen Kompetenzen, das Verbot des allgemeinpolitischen Mandats und Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gebunden. Sie können sich bei ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung nicht auf Grundrechte berufen, sie sind vielmehr an die Grundrechte Dritter, einschließlich politischer Parteien, gebunden.

14. Ausgeschlossen von öffentlichen und öffentlich geförderten Initiativen sind falsche oder nicht hinreichend recherchierte Tatsachenbehauptungen, Eingriffe in die Privatsphäre, Schmähkritik, d.h. Erniedrigung des Gegners ohne sachlichen Bezug, Formalbeleidigungen sowie Aufrufe zur gezielten Störung von nicht verbotenen Demonstrationen und anderen Veranstaltungen. Auch die gezielte Wahlbeeinflussung, Nazivergleiche oder die Forderung nach einem Parteiverbot sind mit Skepsis zu betrachten, wenn sie durch öffentliche Träger oder unter Einsatz von Fördermitteln vorgetragen werden.

III. Zusammenfassung

In der Gesamtwürdigung stellt das Neutralitätsgebot keine taugliche Schranke für die politische und kulturelle Bildungsarbeit und schon gar nicht für die Bildungsarbeit öffentlich geförderter privater Initiativen dar. Auch die Chancengleichheit der Parteien und das sogenannte Parteienprivileg können nicht Vorrang vor den Grundsätzen der demokratischen Offenheit, streitbaren Demokratie und individuellen Grundrechten beanspruchen und relativieren schon gar nicht die grundsätzliche Wertorientierung der Verfassung.

Weiterführende Informationen

Ergänzend zu diesem Beitrag finden Sie hier eine Auflistung der Rechtsprechung und Literatur zum Thema »Neutralitätsgebot« bzw. Chancengleichheit der Parteien (Stand 25.3. 2026)


[1] Exemplarisch Kleine Anfrage der BT- Fraktion der CDU/CSU. »Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen« Ds. 20/15035 v. 24.02.2025

[2] Bundesfinanzhof, NJW 2021, 1030

[3] Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/13819 vom 13.05.2025. Antrag der Fraktion der FDP

[4] So etwa in der Bundestagsdebatte v. 27. März 2026. 

[5] OVG Bremen, 01.12.2015, NJW 2016, 823; OVG Koblenz, 30.01.2019, – 10 B 11552/18.OVG

[6] Exemplarisch BVerfGE 44, 125, 141 – Schranken der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung; BVerfGE 154, 320 – Bezeichnung der AfD als »staatszersetzend« durch Bundesminister Seehofer, BVerfG, NVwZ 2022, 1113 – Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen.

[7] Dazu Ennuschat, Rechtsfragen der politischen Bildung und Demokratieerziehung in der Schule RDJB 2022, 192.

[8] Honer, Grund und Grenzen des Parteienprivilegs, NVwZ 2024, 705.

[9] Anders aber Landtag Brandenburg, Parlamentarischer Beratungsdienst, Rechtsfragen zum Handlungskonzept „Tolerantes Brandenburg und seiner Umsetzung (Gutachten II) vom 22.5.2019, S. 45 ff.

[10] VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil 02.04.2025, NVwZ 2025, 921.

[11] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, 1976, S. 60.

[12] Std. Rspr. vgl. etwa VGH München, NVwZ-RR 2019, 191.

[13] OVG Saarlouis, LKRZ 2014, 164 – sachliche Forderung nach Parteiverbot; Hufen, Vom Neutralitätsgebot über die Chancengleichheit zum Gebot der Sachlichkeit. Maßstäbe öffentlicher und öffentlich geförderter Bildungsarbeit, in: Wohnig/Zorn (Hg.), Neutralität ist keine Lösung! Bundeszentrale für politische Bildung (2022), S. 102ff.

[14] Schöner Fall: VG Hannover, 6.9.2023, NVwZ 2024, 769. Theaterstück von Schülern, keine politische Einflussnahme durch Schule.

Hinweis: Die Blogbeiträge geben nicht die Meinung und/oder Haltung der Redaktion und/oder der Veranstalterin des zweijährlichen Kulturpoliitischen Bundeskongresses wider, sondern die der jeweiligen Autor*inn(en).

Prof. Dr. Friedhelm Hufen

Prof. Dr. Friedhelm Hufen studierte Rechtswissenschaften und Politikwissenschaft in Münster, Freiburg und Princeton (USA). Nach beiden juristischen Staatsexamen, Promotion und Habilitation hatte er Professuren für öffentliches Recht in Augsburg, Regensburg (dort auch für Rechtsphilosophie) und seit 1993 in Mainz (emeritiert seit 2011) und Gastprofessuren in New Orleans, Cape-Town und Paris inne. Er war Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz. (2008-2014), stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer (2004/ 2005) und Mitglied in zahlreichen Vereinigungen und Kommissionen. Seine Hauptarbeitsgebiete sind Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kulturrecht, Medizinrecht und Grenzfragen des Rechts und der Ethik. Unter seinen zahlreichen Veröffentlichungen sind vor allem die Lehrbücher zu den Grundrechten und zum Verwaltungsprozessrecht zu erwähnen. Prof. Hufen ist Träger des Verdienstordens des Landes Rheinland-Pfalz.